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Eltern haften für ihre Kinder? – Das sollten Eltern zum Thema Aufsichtspflicht wissen

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Wenn der Nachwuchs einen größeren oder kleineren Schaden angerichtet hat, sind Eltern in der Regel bemüht, diesen schnell wiedergutzumachen. Schließlich heißt es doch auch so schön „Eltern haften für ihre Kinder“. Tatsächlich ist dies nicht immer der Fall. Es lohnt sich zu prüfen, ob die Aufsichtspflicht verletzt wurde.

Aufsichtspflicht – das sagt der Gesetzgeber

Die Sorgfaltspflicht und damit die Pflicht, die Kinder in einem bestimmten Rahmen zu beaufsichtigen, liegt bei den Erziehungsberechtigten. In den meisten Fällen sind das die Eltern des Kindes. Geregelt ist die Aufsichtspflicht nach § 832 des Bundesgesetzbuchs. Hier heißt es:

„Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.“

Wurde die Aufsichtspflicht nicht verletzt und ein Geschädigter tritt dennoch mit Schadensersatzforderungen an die Erziehungsberechtigten heran, kann es sich also lohnen, einen Experten in Form eines Rechtsanwalts aus der Region wie einen Rechtsanwalt in Dachau zur Beratung und Unterstützung hinzuzuziehen.

Beispiel Baustelle

Wer kennt nicht das klassische leuchtend gelbe Schild an Baustellenzäunen mit der Aufschrift: „Eltern haften für ihre Kinder“. Baustellenbetreibern ist daran gelegen, dass kein Kind zu Schaden kommt – und sich aus der Haftung zu ziehen, falls doch etwas passiert. So einfach wie es scheint, ist es aber nicht. Natürlich greift auch hier die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten. Doch ist der Dritte, in diesem Fall der Baustellenbetreiber, durchaus mitverantwortlich. Er ist verpflichtet, die Baustelle derart abzusichern, dass kein Schaden entstehen kann. Ist das Gelände beispielsweise nicht korrekt umzäunt und gesichert und ein Kind kommt auf diesem ungesicherten Gelände zu Schaden, trifft den Baustellenbetreiber zumindest eine Mitschuld und Teilhaftung.

Anders sieht es aus, wenn ein Kind unbeaufsichtigt eine korrekt gesicherte Baustelle betritt und zu Schaden kommt oder etwas kaputt macht. In diesem Fall gilt vollumfänglich „Eltern haften für ihre Kinder“.

Aufsichtspflicht ist ein vielschichtiger Begriff

Was genau bedeutet nun aber Aufsichtspflicht? Zunächst bedeutet es ganz konkret, dass ein Elternteil bzw. ein Erziehungsberechtigter in Sichtweite des Kindes sein muss und verpflichtet ist, das Kind von Gefahrenquellen fernzuhalten. Kinder dürfen demnach nur an bestimmten Orten und auf eine Art und Weise spielen, sodass andere Personen bzw. das Eigentum Dritter nicht zu Schaden kommen. Zudem müssen Eltern ihre Kinder über potenzielle Gefahrenquellen aufklären und ihnen beibringen, wie sie sich verhalten sollten, damit kein Schaden entsteht. Die Aufsichtspflicht beinhaltet auch eine Informationspflicht.

Aufsichtspflicht abhängig vom Alter

Während ein Kleinkind selbstverständlich immer in Begleitung von Erwachsenen unterwegs ist und Gefahren auch trotz Erklärungen selbst nur schwer einschätzen kann, sind Kinder ab dem Grundschulalter nicht nur verständiger, sondern werden allmählich selbstständiger. Sie bestreiten den Schulweg allein und erobern sich nach und nach immer mehr Freiräume. Dies wird bei der Aufsichtspflicht durchaus berücksichtigt. Je jünger das Kind, desto mehr Beaufsichtigung benötigt es. Kleinkinder müssen außerhalb der Wohnung permanent in Sicht- und Hörweite sein. Ab vier Jahren dürfen sich Kinder ohne ständige Überwachung auf zum Spielen vorgesehenem Gelände wie Sport- und Spielplätzen austoben. Ab 7 Jahren dürfen Kinder sogar schon eine längere Zeit alleine draußen spielen. Ist das Kind zwischen 10 und 18 Jahren alt, kann es abhängig von seinem genauen Entwicklungsstand bereits selbst für Schäden haftbar gemacht werden. Dies gilt vor allem für Schäden, die vorsätzlich verursacht wurden.

Bildquelle: © bigstock.com/ Idealist

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